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Lüge und Willkür bei Generalbundesanwalt und Bundesgerichtshof?
Selbstverständlich gab es gar keine von irakischen Soldaten aus den Brutkästen gerissenen und zerschmetterten Säuglinge.
Eher im Gedächtnis aber ist den meisten wohl noch die Propaganda von den „Massenvernichtungswaffen“, die „absolut sicher“ im Irak „festgestellt“ worden waren. Unter diesem Vorwand begann der völkerrechtswidrige Angriffskrieg der USA und ihrer Verbündeten gegen den Irak, die Invasion und Besatzung sowie die „Festnahme“ des rechtmäßigen irakischen Präsidenten und dessen „Aburteilung“ in einer „Gerichtsverhandlung“ durch die Sattrappen der Amis sowie dessen Hinrichtung durch Erhängen. Hinterher stellte sich natürlich heraus, daß es selbstverständlich gar keine „Massenvernichtungsmittel“ im Irak gegeben hatte.
Die Tatsachen aber sind geschaffen: Kuwait ist unter seinen feudalistischen, amifreundlichen Wüstenscheichs wieder „selbständig“, und der Irak ist immer noch von westlichen Angriffskriegern besetzt und hat eine amifreundliche Marionettenregierung. Diese Tatsachen wurden durch Lügen erreicht.
Was hat dies nun mit der Frage in der Überschrift zu tun, mit Generalbundesanwalt und Bundesgerichtshof? Nun, diese „sauberen Demokraten“ dort haben sich offenbar dieses „Der Zweck heiligt die Mittel“, wie es von den „westlichen Geheimdiensten“ im Irak und dessen Provinz Kuwait erfolgreich praktiziert wurde, zum Vorbild genommen.
Wir tasten uns heran:
Wie ja schon seit Jahren bekannt, strebt das System der brd an, möglichst viel DNA (das ist die ausländische Bezeichnung für DNS) von politisch Andersdenkenden zu speichern. Dazu bedient es sich vorwiegend der gesetzlichen Möglichkeit, von „Gewalttätern“ DNA vorbeugend digitalisiert speichern zu können, weil ja „weitere Gewalttaten nicht ausgeschlossen“ wären. Ist das System einmal im Besitz einer solchen digitalisiert gespeicherten DNA, sind rechtswidrigen Manipulationen durch z. B. ausländische Geheimdienste Tür und Tor geöffnet. Es ist bekannt, daß nicht nur bei aktuellen Verbrechen gespeicherte DNA mit denen des unbekannten Täters verglichen werden, sondern daß auch jahrzehntealte Fälle wegen neuer Untersuchungsmethoden in routinemäßiger chronologischer Abarbeitung wieder aufgenommen werden und dazu gespeicherte DNA verglichen wird. Ein leichtes für einen Geheimdienst, der sich falsche „echte“ Papiere besorgen kann, sich Zutritt zu den Beweisaservaten zu verschaffen um vorher sich beschaffte DNA von politisch Andersdenkenden in die Beweismittel nicht nur von aktuellen Verbrechensfällen, sondern auch von demnächst routinemäßig abzuarbeitenden Altfällen zu plazieren. Die bearbeitenden Kriminalbeamten wie auch die Laboranten wissen davon genausowenig wie danach die Staatsanwälte und Richter. Hat man auf diese Weise dann plötzlich einen „Täter“ gefunden, wird sich sein gesamtes politisches Umfeld sofort von ihm distanzieren aufgrund des abscheulichen Verbrechens, dessen er nun durch seine DNA „überführt“ wurde. – Die Medien kratzt das freilich nicht; für die ist es immer schön, einen „Nazi“ mit einem Verbrechen in Verbindung bringen zu können.
Selbst wer vor Jahrzehnten einmal wegen „Körperverletzung“ verurteilt wurde, weil er sich gegen einen linken Angriffs gewehrt hatte, indem er der Zecke z. B. eine Ohrfeige gab, muß aufgrund dieses Gesetzes zur Speicherung der DNA eine Probe von seiner abgeben. Dennoch gibt es auch politische Aktivisten, die noch nie mit einer Gewalttat in Verbindung gebracht werden konnten, d. h. die zwar wegen Meinungsdelikten vorbestraft sind und evtl. schon viele Jahre im Gefängnis gesessen haben, aber noch nie wegen einer Gewalttat verurteilt wurden. Von denen kann das System mit dem normalen gesetzlichen Mittel keine DNA abspeichern.
Um dennoch zu der DNA von solchen Aktivisten zu kommen, greift das System zu einem Trick. Es versucht, so jemanden mit einem unaufgeklärten Verbrechen in Verbindung zu bringen. Dann kann ein Ermittlungsrichter die DNA-Entnahme anordnen zum Zwecke der Vergleichsuntersuchung, die zur Wahrheitsfindung unerläßlich ist. Natürlich muß bei solch einer Prozedur die DNA-Probe, wenn der Vergleich nicht positiv ausgegangen ist, hinterher wieder vernichtet werden. Aber „wir kennen ja unsere Pappenheimer“... Da wird dann einfach „irrtümlich“ die Probe hinterher doch nicht vernichtet, sondern „aus Versehen“ digitalisiert und gespeichert. Natürlich ist das illegal. Aber wer will es beweisen? Und wenn es dann doch herauskommt, ist lediglich ein Dienstvergehen zu „ahnden“, was mit einem Verweis abgetan ist. Daß solches bereits vorkam, hatte sich herausgestellt, als man z. B. einen Sittlichkeitsverbrecher überführen konnte – anhand einer gespeicherten DNA-Probe, die eigentlich schon seit Jahren hätte vernichtet sein sollen... In diesem Fall war es zwar ein Glück, daß es dem Verbrecher nichts nutzte, daß sich seine DNA illegal noch im Besitz des BKA befand; doch bei politisch Andersdenkenden sieht das schon ganz anders aus.
Nun hat also „Der Generalbundesanwalt“ (daß es in Wahrheit eine Frau ist, stört den Briefkopf nicht) aufgrund „neuer Untersuchungsmethoden“ ein Ermittlungsverfahren aus dem Jahre 1993 wieder aufgenommen, in dem es um eine an den sog. „Neonazi-Aussteiger“ Ingo Haßelbach geschickte „Buchbombe“ geht (die allerdings nicht hochging, weil sich die Batterie auf dem Postweg entladen hatte). Auf Vorder- und Rückseite des „Bomben“-Umschlags sowie an einer der Briefmarken wurde männliche DNA gefunden. Obwohl jedes Kind sofort erkennt, daß ein Nachweis dieser DNA keinerlei Beweis für eine evtl. Täterschaft sein kann (nicht nur Geheimdienste können sich einen solchen Umschlag von jemandem besorgen), wurde dies zum Anlaß genommen, auch von Leuten, die noch nie wegen Gewaltdelikten verurteilt wurden, von denen man also auf dem normalen gesetzlichen Wege keine DNA zur Speicherung holen kann, die Entnahme von DNA anzuordnen.
Dazu wurde eben angeführt, daß dieser oder jener halt irgendwie mit Haßelbach zu tun hatte. Als Motiv für den versuchten Mord wird natürlich unterstellt, daß „Neonazis“ den „Verrat“ des „Ausstiegs“ hätten „rächen“ wollen... Warum nun ein „Ausstieg“ und die Verbreitung von Unwahrheiten über einzelne Aktivisten in den Medien ein „Verrat“ sein soll, der „gerächt“ hätte werden sollen, ist wohl nur mit lebhafter Phantasie entsprechend verhetzter Gehirne nachvollziehbar.
So stellte also ein Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes fleißig Beschlüsse zur zwangsweisen Entnahme von DNA-Proben aus. Der übernahm dabei offenbar ungeprüft die „Begründungen“ des „Generalbundesanwalts“.
Das stellte sich spätestens dann heraus, als von jemandem die Entnahme von DNA angeordnet wurde, der mit Haßelbach nie etwas zu tun gehabt hatte! Er hatte ungefähr im Jahre 1995/96 durch Zufall von einem der vielen damals Beschuldigten die Akten einsehen können und wußte daher, daß sein Name darin überhaupt nie aufgetaucht war. Haßelbach hatte ihn nicht wie die Dutzenden anderen „verdächtigen“ können, weil er ihn überhaupt nicht kannte.
Und da sind wir jetzt wieder bei den Massenvernichtungsmitteln im Irak oder bei den Säuglingen in dessen abtrünniger Provinz, d. h. bei den Lügen als Mittel für einen angestrebten Zweck:
Unter dem Vorwand des § 81 c Abs. 2 StPO hat der Ermittlungsrichter am Bundesgerichtshof Dr. Schaffert mit einem Beschluß die Entnahme von DNA angeordnet, obwohl die Maßnahme zur Erforschung der Wahrheit in keinster Weise unerläßlich ist.
Dazu bediente man sich dreier krasser Lügen, d. h. vorsätzlicher Unwahrheiten, um den Eindruck zu erwecken, der Betroffene könnte in irgendeiner Weise mit einer im Jahre 1993 geschickten "Buchbombe" in Verbindung stehen:
1. Obwohl er in keinster Weise zu den "früheren Weggefährten" der damaligen "Zielperson" Ingo Haßelbach gehörte, ihn nicht einmal kannte und in seinem ganzen Leben vielleicht höchstens zweimal von weitem bei einer Veranstaltung gesehen hatte, wird in dem Beschluß impliziert, er würde zum dem "ehemaligen persönlichen politischen Umfeld" von ihm gehört haben. Dem BKA war aber bekannt, daß er in keinster Weise „zum ehemaligen persönlichen politischen Umfeld von Haßelbach gehört“ hatte. Der Generalbundesanwalt, der wohl den Antrag zur DNA-Entnahme beim Ermittlungsrichter des BGH gestellt hat, hatte Gelegenheit und die Pflicht, die Ermittlungsakten des BKA einzusehen. Dabei hätte ihm auffallen müssen, daß der Betroffene mit Haßelbach nie etwas zu tun hatte. Und der Ermittlungsrichter hätte ebenfalls die Pflicht gehabt, dieses zu überprüfen, wobei er hätte feststellen können, daß der Betroffene nie etwas mit Haßelbach zu tun hatte.
2. Es wird behauptet, daß "bekannt" sei, daß ein damaliger „Berliner Führer“ wiederholt auf ehemaligen Schlachtfeldern nach Munition aus dem 2. Weltkrieg gesucht und solche geborgen habe. Aktivisten sind sich aber absolut sicher, daß diese Behauptung unwahr, ja vorsätzlich falsch, mithin eine Lüge ist! Dieser „Führer“, der an einen Aktivisten einmal geschrieben hatte, daß ihm sein persönliches Wohlergehen an erster Stelle stehe (woraufhin dieser den Kontakt zu ihm endgültig abgebrochen hat), hat viel zu viel Angst, als daß er auf alten Schlachtfeldern des 2. Weltkrieges nach Sprengmitteln suchen oder gar solche bergen würde! Das Risiko, sich dabei selbst in die Luft zu sprengen, wäre ihm 100%ig viel zu groß! Dem BKA und damit dem GBA muß das bekannt sein, bzw. es kann ihnen in keinster Weise "bekannt" sein, daß dieser solches gemacht hätte. Es handelt sich dabei vermutlich um eine Lüge von Haßelbach in einem seiner Bücher oder sonstigen öffentlichen Verlautbarungen, mit denen er sich gegen sog. "Neonazis" wichtig machen wollte. Die Aktivisten sind sich sicher, daß jener „Führer“ niemals wegen Bergung von Sprengmitteln auf alten Schlachtfeldern des 2. Weltkrieges verurteilt wurde. Ganz einfach deshalb, weil er solches niemals gemacht hatte! Es wurde also mutmaßlich eine aus der Luft gegriffene Behauptung, eine Lüge, herangezogen, um den Betroffenen, der damals guten Kontakt zu diesem „Führer“ hatte, irgendwie mit delaborierten Sprengmitteln in Verbindung zu bringen. In dem Beschluß wurde behauptet, daß dieser ihm die Sprengmittel hätte zur Verfügung gestellt haben können. (Dabei ist unerheblich, daß dieser „Führer“ damals zu massenhaft Leuten guten Kontakt hatte und er überhaupt keinen Anlaß gehabt hätte, dem Betroffenen irgendwelche Sprengmittel zu überlassen, selbst wenn er solche besessen hätte, was definitiv nie der Fall war!) BKA und GBA hätten also niemals behaupten dürfen, dieser „Führer“ hätte soetwas gemacht. Und der Ermittlungsrichter hätte die Pflicht gehabt, diese Behauptung zu überprüfen, wobei er deren Unwahrheitsgehalt festgestellt hätte.
3. Es wird behauptet, ein damaliger Aktivist hätte den Betroffenen als einen der Herausgeber des Kameradenrundbriefes "NaturSchutz-Denkzettel" bezeichnet. Dieser hatte aber niemals eine solche Aussage gegen den Betroffenen gemacht! Dem BKA und dem GBA war das bekannt. Sie wußten ganz genau, daß er soetwas niemals ausgesagt hatte, d. h. daß keinerlei von ihm unterschriebene Aussage mit diesem Inhalt existiert. Nur der Betroffene weiß aus alten Ermittlungsakten, daß es einmal ein "Gedächtnisprotokoll" von Vernehmungsbeamten gab, in welchem diese behaupteten, der damalige Aktivist hätte ihnen in einem Gespräch anläßlich eines Besuches bei ihm in der Jugenduntersuchungshaftanstalt solches geäußert. Dieser bestritt dies damals schon, als ihn der Betroffene eine Weile später dazu befragte. Er ist sich zwar nahezu 100%ig sicher, soetwas nicht gesagt zu haben; aber da es schon ca. 15 Jahre her ist und er damals fast täglich von Ermittlungsbeamten in der Haftanstalt aufsucht worden war, die ihn "volltexteten", kann er nicht 100%ig ausschließen, daß er soetwas auf Vorhalt von Namen und Inhalt als Gerücht eingeräumt hat. Solche Gerüchte gingen damals zuhauf um, u.a. in die Welt gesetzt vom Geheimdienst "Verfassungsschutz" (wie der Betroffene anläßlich einer Befragung in einer Gerichtsverhandlung herausgefunden hatte, nachdem in einer Ermittlungsakte die Behauptung aufgetaucht war, "polizeiliche Ermittlungen" hätten ergeben, er hätte den NSD hergestellt; tatsächlich kam das aber als Behauptung vom "Verfassungsschutz"). Niemals hätte der damalige Aktivist eine solche falsche Aussage machen können, da er selbst nicht an der Herausgabe des NSD beteiligt war und nur dann hätte wissen können, wer diesen herausgab. Er hat dann auch jetzt eine entsprechende Erklärung an den BGH abgegeben. Man kann es also bedingt als Lüge bezeichnen, wenn nur aufgrund eines Gedächtnisprotokolles über einen angeblichen Gesprächsinhalt von Ermittlungsbeamten mit einem jungen Untersuchungsgefangenen jetzt nach ca. 15 Jahren behauptet wird, dieser hätte den Betroffenen als Herausgeber bezeichnet. GBA und Ermittlungsrichter hätten die Pflicht gehabt, den Wahrheitsgehalt dieser Behauptung zu überprüfen und nicht diese Behauptung als "Grund" für eine DNA-Entnahme heranzuziehen.
Der Zusammenhang zwischen NSD und „Buchbombe“ wird vom GBA dahingehend herbeikonstruiert, daß er einen entsprechenden Artikel mit Ankündung vom baldigen Tod Haßelbachs völlig entgegen dessen tatsächlichen Inhalts interpretiert, desweiteren einen klar als Satire erkennbaren, frei erfundenen Fortsetzungsroman über Haßelbach.
Die Entnahme der DNA wird damit "gerechtfertigt", daß eine positive Vergleichsprobe mit der auf Vorder- und Rückseite des Umschlages der "Buchbombe" und an einer der Briefmarken festgestellten männlichen DNA, Aufschluß darüber geben kann, ob jemand damit in Berührung gekommen sei.
Tatsächlich aber ist es völlig unerheblich für die Ermittlungen, ob jemand mit diesem Umschlag und der Briefmarke in Berührung gekommen ist oder nicht. Der Betroffene z. B. hatte damals viel mit Umschlägen zu tun, sodaß der Versender der Buchbombe sehr wohl den Umschlag hätte von ihm haben können, ohne daß er irgendetwas strafrechtlich relevantes damit zu tun gehabt hätte. So hätte er z. B. diesen Umschlag gedankenlos in die Hand genommen haben können, als er bei jemandem zu Besuch war, wo dieser herumlag. Gedankenspielereien über Geheimdienste, die diese „Buchbombe“ hätten verschickt haben können, sind keine Grenzen gesetzt...
Es wurde in dem Beschluß des Ermittlungsrichters aber die Möglichkeit völlig verschwiegen, daß eine DNA auf den Umschlag und an die Briefmarke der "Buchbombe" auch hätten kommen können, ohne daß jemand selbst damit in Berührung gekommen wäre: So hätte die DNA z. B. auf einen Gegenstand kommen können (z. B. ein Handtuch, mit dem sich jemand irgendwo den Schweiß abgewischt hatte), mit dem dann später der Täter seine Fingerabdrücke vom dem Umschlag und der Briefmarke gewischt und damit diese DNA eingerieben hätte können.
Damit war die Voraussetzung des § 81 c Abs. 2 Satz 1 StPO, nämlich die Unerläßlichkeit zur Erforschung der Wahrheit, zu keinem Zeitpunkt gegeben! Von dem Betroffenen dennoch DNA zur Vergleichsuntersuchung zu nehmen, ist damit ein tatsächlicher Gesetzesverstoß!
In Unwissenheit, daß Beschlüsse des Ermittlungsrichters beim BGH (der damit "Gott" gleich kommt...) außer in Ausnahmen wie Haftsachen gar nicht angefochten werden können, hat der Betroffene gegen den Beschluß Beschwerde eingelegt.
Der Generalbundesanwalt in Person eines Oberstaatsanwalts beim BGH Dr. Schultheis hat daraufhin beantragt, diese abzulehnen. Dabei bezeichnete er die klar dargelegten Tatsachen (oben geschildert) als "Bestreiten einzelner Aspekte" und "abweichende Bewertungen". Die Krone setzte er dem aber auf, indem er die Tatsache, daß eine positive Vergleichsprobe absolut keinerlei Beweiskraft für eine Tataufklärung und damit für die Wahrheitsfindung hätte, als "Fragestellung" abtat, die erst nach Abschluß eines evtl. Ermittlungsverfahrens beantwortet werden könne... Damit hat er der Willkür, von jedermann unter dem Vorwand einer irgendwo begangenen schweren Straftat DNA zu holen, auch wenn diese überhaupt nichts zur Wahrheitsfindung beitragen kann, Tür und Tor geöffnet.
Der Betroffene hat gegen diesen skandalösen Antrag eine entsprechende Stellungnahme abgegeben.
Dennoch hat der Ermittlungsrichter des BGH Dr. Schaffert in seinem Beschluß, mit dem er die unzulässige Beschwerde in einen "Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs" umdeutete, die "Argumente" des GBA wörtlich übernommen und die Eingabe abgewiesen.
Es wurden also mittels Lügen (genau wie die "Massenvernichtungswaffen" im Irak, die als "Grund" für einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg seitens der USA genannt worden waren!) DNA für eine Vergleichsprobe genommen, obwohl selbst ein positiver Vergleich absolut nichts zur Wahrheitsfindung beitragen kann, weil die DNA selbstverständlich auf den Umschlag hätte kommen können, ohne daß jemand in irgendeiner Weise mit der "Buchbombe" selbst irgendetwas zu tun hatte!
Durch diesen tatsächlichen Gesetzesverstoß wurde der Betroffene in seinen Grundrechten verletzt, weshalb er jetzt eine „Verfassungsbeschwerde“ erhoben hat (- die natürlich wieder „nicht zur Entscheidung angenommen“ werden wird...). Und gegen den Vertreter des „Der Generalbundesanwalt“ wird er Strafanzeige wegen bewußter Täuschung des Ermittlungsrichters erstatten...
Die Tatsache aber bleibt, daß sich das BKA nun im Besitz seiner DNA befindet. Und dreimal dürft ihr raten, ob diese – auch wenn die Vergleichsprobe negativ ausfällt – dort dann auch wie vom Gesetz vorgesehen vernichtet wird...
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